Die Versicherungskampagne 2025 - wichtige Hinweise
Ab 10. März 2025 kann versichert werden, sofern die gewählte Versicherungsgesellschaft der vom Hagelschutzkonsortium ausgearbeitete Sammelpolizze 2025 beigetreten ist. Wer der Konvention beigetreten ist können Sie im Bereich Gesellschaften unter dem Menüpunkt Versicherung auf unserer Homepage einsehen. Die Polizzen müssen bis zum 30. April abgeschlossen werden. Die Produktion für 2025 kann mit denselben Versicherungsmodellen wie im letzten versichert werden.
Betreffend die Förderungsbeiträge zur Hagelversicherung kann man sagen, dass es auch für 2025 Förderbeiträge in etwa um die 50% der anerkannten Kosten geben wird. Die anerkannten Versicherungskosten werden auch 2025 anhand des vom Ministerium per Dekret festgelegten Standardwertes "Standard Value" je Hektar ermittelt. Auch diese finden Sie bereits im Downloadbereich auf unsere Homepage.
Die Zahlung der Versicherungsprämie 2025 erfolgt erst Ende Oktober 2025, zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag an das Hagelschutzkonsortium. Voraussichtlich wird das Konsortium dann 50% der Versicherungsprämie zuzgl. Spesen vom versicherten Mitglied einheben und mit den restlichen 50% in Vorleistung gehen, bis die Förderbeiträge für 2025 durch die römische Zahlstelle AGEA an die Landwirte ausbezahlt wurden. Die Tarife zu den einzelnen Versicherungsmodellen finden Sie ebenfalls im Downloadbereich auf unsere Homepage.
HINWEISE ZUM VERSICHERUNGSABSCHLUSS:
Landwirte, die sich gegen Frost versichern möchten, sollten dies demnächst tun (Deckung erst ab 12. Tag nach Polizzenabschluss). Die Absicherung gegen Frost ist nur mit der „Globalen Mehrgefahrenversicherung – MULTI“ möglich. In diesem Versicherungsmodell sind neben dem Frost, Trockenheit und Überschwemmung, auch Hagel, Starkwind, Starkregen, Schneedruck, Sonnenbrand und Temperaturschwankung enthalten. Die Versicherung der Produktion in Kombination mit dem Solidaritätsfonds des Hagelschutzkonsortiums - Modell B/M80 - bleibt auch weiterhin bestehen. Um eine Schadensauszahlung zu erhalten, muss die gesetzliche Schadensschwelle von 20% je Produkt und Produktionsgemeinde erreicht werden. Ausgenommen bei Modell B/M80, welche eine Deckung über dem Solidaritätsfonds des Hagelschutzkonsortiums beinhalten und Schäden unter der gesetzlichen Schadensschwelle aus dem Fonds vergütet werden.
Folgende Selbstbehalte werden auf die Partie bzw. Unterpartie angewandt:
IM OBSTBAU:
a) Selbstbehalt „Hagel“: Bei Schäden die allein oder in Summe durch Hagel und Starkwind verursacht wurden:
- Schaden %: 21 bis 23 => Selbstbehalt 20%-Punkte;
- Schaden %: 24 bis 26 => Selbstbehalt 19%-Punkte;
- Schaden %: 22 bis 29 => Selbstbehalt 18%-Punkte;
- Schaden %: 30 bis 32 => Selbstbehalt 17%-Punkte;
- Schaden %: 33 bis 34 => Selbstbehalt 16%-Punkte;
- Schaden %: 35 bis 100 => Selbstbehalt 15%-Punkte;
- Äpfel die mit dem Versicherungsprodukt „Äpfel unter Hagelschutznetz“ versichert werden, gilt für Hagel- & Starkwindschäden ein fixer Selbstbehalt von 15%-Punkten.
b) Selbstbehalt „andere Schadereignisse“: Für Schäden die allein oder in Summe durch Frost, Überschwemmung, Trockenheit, Starkregen, Schneedruck, Sonnenbrand und Temperaturschwankungen und nicht in Kombination mit Hagel und Starkwind verursacht wurden, wird ein Selbstbehalt von 30%-Punkte angewandt.
c) Selbstbehalt Kombination „Hagel“ und „andere Schadereignisse“: Treten die Ereignisse Hagel und Starkwind in Kombination mit den sogenannten „anderen Schadereignissen“ wie Frost, Überschwemmung, Trockenheit, Starkregen, Schneedruck, Sonnenbrand und Temperaturschwankungen auf und ist die Summe aus diesen „anderen Schadereignissen“ größer oder gleich 10% wird folgender Selbstbehalt angewandt:
- Schaden %: 31 => Selbstbehalt 29%-Punkte;
- Schaden %: 32 bis 39 => Selbstbehalt abfallend 28 bis 21%-Punkte;
- Schaden %: 40 bis 100 => Selbstbehalt 20%-Punkte;
Ist hingegen die Summe der „anderen Schadereignisse“ kleiner als 10% wird auch auf diese Schäden zuzüglich der Schäden aus Hagel und Strakwind der Selbstbehalt "Hagel" angewandt.
IM WEINBAU:
a) Selbstbehalt „Hagel“: Bei Schäden die allein oder in Summe durch Hagel und Starkwind verursacht wurden:
- Schaden %: 21 bis 22“ => Selbstbehalt 20%-Punkte;
- Schaden %: 23 bis 24 => Selbstbehalt 19%-Punkte;
- Schaden %: 25 bis 26 => Selbstbehalt 18%-Punkte;
- Schaden %: 27 bis 28 => Selbstbehalt 17%-Punkte;
- Schaden %: 29 bis 30 => Selbstbehalt 16%-Punkte;
- Schaden %: 31 bis 32 => Selbstbehalt 15%-Punkte;
- Schaden %: 33 bis 34 => Selbstbehalt 14%-Punkte;
- Schaden %: 35 bis 36 => Selbstbehalt 13%-Punkte;
- Schaden %: 37 bis 38 => Selbstbehalt 12%-Punkte;
- Schaden %: 39 => Selbstbehalt 11%-Punkte;
- Schaden %: 40 bis 100 => Selbstbehalt 10%-Punkte;
- Weintrauben die mit dem Versicherungsprodukt „Weintrauben unter Hagelschutznetz“ versichert werden, gilt für Hagel- & Starkwindschäden ein fixer Selbstbehalt von 10%-Punkten.
Die Selbstbehalte für die „anderen Schadereignisse“ oder in Kombination werden hingegen auch beim Weinbau jene wie für den Obstbau angewandt.
MAXIMALE AUSZAHLUNG:
Das Limit der maximalen Auszahlung wird auf den versicherten Wert jeder einzelnen Partie berechnet. Überschreitet der Nettoschaden (festgestellte Schaden, abzüglich des jeweiligen Selbstbehaltes) den Wert der maximalen Auszahlung, wird der Nettoschaden auf den Wert der Höchstauszahlung reduziert. Liegt der Nettoschaden darunter wird jener Wert ausbezahlt, der sich aus dem festgestellten Schaden abzüglich Selbstbehaltes ergibt. Je nach Versicherungstyp und Schadensverhältnis sind folgende Höchstauszahlungen definiert:
- Beim Versicherungstyp PLURI laut Art. 3 Absatz 1.c des PGRA 2025 ist die Höchstauszahlung je Partie max. 85%.
- Beim Versicherungstyp MULTI laut Art. 3 Absatz 1.a des PGRA 2025 ist die Höchstauszahlung je Partie max. 80%. Wurden die Schäden durch Hagel und Starkwind in Kombination mit den Ereignissen Frost, Überschwemmung, Trockenheit, Starkregen, Schneedruck, Sonnenbrand und Temperaturschwankungen verursacht, ist die Höchstauszahlung je Partie max. 70%. Wurden die Schäden ausschließlich durch die Ereignisse Frost, Überschwemmung, Trockenheit, Starkregen, Schneedruck, Sonnenbrand und Temperaturschwankungen verursacht ist die Höchstauszahlung je Partie max. 60%.
- Bei Kirschen ist die Höchstauszahlung je Partie max. 30%, unabhängig vom Versicherungstyp.